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Art. 11

Fassungen
ab 01.02.1987 — BGBl. Nr. 661/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.02.1987 BGBl. Nr. 661/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1986,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1987BGBl. Nr. 661/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 11

  1. Absatz eins,Ein Auslieferungsersuchen wird schriftlich gestellt. Alle einem Auslieferungsersuchen beigefügten Urkunden werden gehörig beglaubigt.
  2. Absatz 2,Dem Auslieferungsersuchen wird beigefügt -
    1. Litera a
      wenn der Person eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird oder wenn sie in Abwesenheit verurteilt worden ist – ein Haftbefehl gegen die Person oder eine Kopie desselben; eine Darstellung jedes Tatbestands, dessentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Darstellung der strafbaren Handlungen, die dem flüchtigen Rechtsbrecher zur Last gelegt werden;
    2. Litera b
      wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde – Urkunden, aus denen die Verurteilung und die verhängte Strafe, die Tatsache der unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Strafe und das noch nicht vollzogene Strafausmaß zu ersehen sind;
    3. Litera c
      wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, aber keine Strafe ausgesprochen wurde – Urkunden, aus denen der Schuldspruch zu ersehen ist, sowie eine Erklärung, daß die Verhängung einer Strafe beabsichtigt ist;
    4. Litera d
      in allen Fällen Urkunden mit dem Text der allfälligen Gesetzesbestimmung über den strafbaren Tatbestand oder eine Darstellung des diesbezüglich maßgeblichen Rechts einschließlich der Verjährungsbestimmungen; jedenfalls eine Darstellung der für die strafbare Handlung angedrohten Strafe; und
    5. Litera e
      in allen Fällen eine möglichst genaue Beschreibung der gesuchten Person, einschließlich anderer Informationen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit.
  3. Absatz 3,Die Auslieferung einer Person, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beantragt wird, kann bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Voraussetzungen bewilligt werden, sofern die betreffende Person ihrer Auslieferung zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12029996

Alte Dokumentnummer

N2197422224S