Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 05.02.1975 — BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute05.02.1975 BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

05.02.1975BGBl. Nr. 718/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 12

  1. Absatz eins,Eine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde gehörig beglaubigt, wenn sie
    1. Litera a
      im Fall eines Haftbefehls von einem Richter, richterlichen Beamten oder einem anderen zuständigen Beamten des ersuchenden Staates unterschrieben und in jedem anderen Fall von einem solchen Richter oder Beamten als richtig bestätigt worden ist und
    2. Litera b
      mit dem Amtssiegel eines Staatsministers des ersuchenden Staates versehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12029997

Alte Dokumentnummer

N2197422225S