Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 12
(1)Absatz eins,Eine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde gehörig beglaubigt, wenn sie
im Fall eines Haftbefehls von einem Richter, richterlichen Beamten oder einem anderen zuständigen Beamten des ersuchenden Staates unterschrieben und in jedem anderen Fall von einem solchen Richter oder Beamten als richtig bestätigt worden ist und
mit dem Amtssiegel eines Staatsministers des ersuchenden Staates versehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029997
Alte Dokumentnummer
N2197422225S