Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 05.02.1975 — BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute05.02.1975 BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

05.02.1975BGBl. Nr. 718/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 13

  1. Absatz eins,Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens zur Verfügung gestellten Beweismittel oder Angaben nicht ausreichen, um die Auslieferung zu bewilligen, so kann er darum ersuchen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende Beweismittel oder Angaben zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Werden die ergänzenden Beweise oder Angaben innerhalb der bestimmten Frist nicht zur Verfügung gestellt, so entscheidet der ersuchte Staat über das Auslieferungsersuchen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise und Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12029998

Alte Dokumentnummer

N2197422226S