Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 13
(1)Absatz eins,Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens zur Verfügung gestellten Beweismittel oder Angaben nicht ausreichen, um die Auslieferung zu bewilligen, so kann er darum ersuchen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende Beweismittel oder Angaben zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Werden die ergänzenden Beweise oder Angaben innerhalb der bestimmten Frist nicht zur Verfügung gestellt, so entscheidet der ersuchte Staat über das Auslieferungsersuchen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise und Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029998
Alte Dokumentnummer
N2197422226S