Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 05.02.1975 — BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute05.02.1975 BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

05.02.1975BGBl. Nr. 718/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 20

  1. Absatz eins,Erhält der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staat und von einem oder mehreren anderen Staaten Ersuchen um Auslieferung derselben Person, so entscheidet er nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen den anderen Staaten gegenüber, an welchen dieser Staaten sie ausgeliefert werden soll.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung, an welchen Staat die Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, den Ort ihrer Begehung, den Zeitpunkt des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12030005

Alte Dokumentnummer

N2197422233S