Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 05.02.1975 — BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute05.02.1975 BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

05.02.1975BGBl. Nr. 718/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 21

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Litera a
      eine Person wegen einer strafbaren Handlung von einem dritten Staat an eine Vertragschließende Partei durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeliefert werden soll und
    2. Litera b
      die Person wegen dieser strafbaren Handlung von der anderen Vertragschließenden Partei an die zuerst genannte Vertragschließende Partei unter den Voraussetzungen dieses Vertrages ausgeliefert werden könnte,
    wird die andere Vertragschließende Partei auf Ersuchen die Durchlieferung dieser Person durch ihr Hoheitsgebiet bewilligen.
  2. Absatz 2,Einem Durchlieferungsersuchen werden beigefügt
    1. Litera a
      eine im ersuchenden Staat verfaßte und gehörig beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls oder einer Bestätigung mit dem Nachweis der Verurteilung der Person, und
    2. Litera b
      diejenigen Urkunden die nach Artikel 11 Absatz 2 Litera c und d im Falle eines Auslieferungsersuchens beizufügen wären.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12030006

Alte Dokumentnummer

N2197422234S