Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 21
(1)Absatz eins,Wenn
eine Person wegen einer strafbaren Handlung von einem dritten Staat an eine Vertragschließende Partei durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeliefert werden soll und
die Person wegen dieser strafbaren Handlung von der anderen Vertragschließenden Partei an die zuerst genannte Vertragschließende Partei unter den Voraussetzungen dieses Vertrages ausgeliefert werden könnte,
wird die andere Vertragschließende Partei auf Ersuchen die Durchlieferung dieser Person durch ihr Hoheitsgebiet bewilligen.
(2)Absatz 2,Einem Durchlieferungsersuchen werden beigefügt
eine im ersuchenden Staat verfaßte und gehörig beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls oder einer Bestätigung mit dem Nachweis der Verurteilung der Person, und
diejenigen Urkunden die nach Artikel 11 Absatz 2 lit. c und d im Falle eines Auslieferungsersuchens beizufügen wären.diejenigen Urkunden die nach Artikel 11 Absatz 2 Litera c und d im Falle eines Auslieferungsersuchens beizufügen wären.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030006
Alte Dokumentnummer
N2197422234S