Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 05.02.1975 — BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.02.1975 BGBl. Nr. 718/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.02.1975BGBl. Nr. 718/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 6

Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn sie vor ein Gericht gestellt werden soll, das nur vorläufig oder unter besonderen Umständen befugt ist, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung zu verhandeln, oder um deren Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.

Schlagworte

Ausnahmegericht

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12029991

Alte Dokumentnummer

N2197422219S