Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 7
Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht des ersuchenden Staates wegen einer dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht des ersuchten Staates in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden, es sei denn, der ersuchende Staat verpflichtet sich, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029992
Alte Dokumentnummer
N2197422220S