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Art. 11

Fassungen
ab 02.10.1974 — BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute02.10.1974 BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.10.1974BGBl. Nr. 521/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die in dem einen Staat errichteten und dort vollstreckbaren Notariatsakte werden im anderen Staate nach dem für gerichtliche Entscheidungen vorgesehenen Verfahren, soweit dieses anwendbar ist, vollstreckt, sofern diese Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
  2. Absatz 2,Die Partei, die einen Notariatsakt im anderen Staate geltend machen will, hat eine mit dem Siegel oder Stempel des Notars versehene Ausfertigung der Urkunde und eine Bestätigung des Notars vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Urkunde die Wirkung eines Exekutionstitels hat. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030027

alte Dokumentnummer

N2197424941S