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Art. 12

Fassungen
ab 02.10.1974 — BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute02.10.1974 BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

02.10.1974BGBl. Nr. 521/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 12

Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann.

Anmerkung

Bei Scheidungsverfahren ist die Scheidung der Ehe dem Bande nach Streitgegenstand und nicht der dafür geltend gemachte tatsächliche und rechtliche Grund (OGH 7.6.1983, EvBl. 160/1983).

Schlagworte

Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030028

alte Dokumentnummer

N2197424942S