Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1974Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann.
Anmerkung
Bei Scheidungsverfahren ist die Scheidung der Ehe dem Bande nach Streitgegenstand und nicht der dafür geltend gemachte tatsächliche und rechtliche Grund (OGH 7.6.1983, EvBl. 160/1983).
Schlagworte
Streitanhängigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030028
alte Dokumentnummer
N2197424942S