Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1974Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Für Nachlaßangelegenheiten sind die Gerichte des Staates zuständig, deren Angehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen ist oder auf dessen Gebiet er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Sehen die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten, die bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen anzuwenden sind, jedoch vor, daß seine Gerichte für Nachlaßangelegenheiten betreffend in diesem Staate gelegenes unbewegliches Vermögen zuständig sind, so gilt dies als ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 1.
Anmerkung
Das Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten; die Entscheidungen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht nach dem Art. 2 bis 5 zuständig gewesen ist ("competence indirecte"). Ein Fehlen von Versagungsgründen ist anzuerkennen, eine Überprüfung in der Sache selbst hat nicht stattzufinden.
Schlagworte
internationale Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030020
alte Dokumentnummer
N2197424934S