Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 02.10.1974 — BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.10.1974 BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.10.1974BGBl. Nr. 521/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

Für Nachlaßangelegenheiten sind die Gerichte des Staates zuständig, deren Angehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen ist oder auf dessen Gebiet er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Sehen die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten, die bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen anzuwenden sind, jedoch vor, daß seine Gerichte für Nachlaßangelegenheiten betreffend in diesem Staate gelegenes unbewegliches Vermögen zuständig sind, so gilt dies als ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 1.

Anmerkung

Das Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten; die Entscheidungen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht nach dem Art. 2 bis 5 zuständig gewesen ist ("competence indirecte"). Ein Fehlen von Versagungsgründen ist anzuerkennen, eine Überprüfung in der Sache selbst hat nicht stattzufinden.

Schlagworte

internationale Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030020

alte Dokumentnummer

N2197424934S