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Art. 5

Fassungen
ab 02.10.1974 — BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.10.1974 BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.10.1974BGBl. Nr. 521/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln 2 bis 4 angeführt sind, sind die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, zuständig.

Ziffer eins wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates gehabt hat;

Ziffer 2 wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder gehabt hat und er dort wegen einer den Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden Streitigkeit belangt wird;

Ziffer 3 wenn die vertragliche Verpflichtung, die Gegenstand der Streitigkeit ist, nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft zwischen Kläger und Beklagtem im Gebiet dieses Staates erfüllt worden ist oder erfüllt werden sollte;

Ziffer 4 wenn das Verfahren eine außervertragliche Haftung zum Gegenstand hat und das Ereignis, das die Haftung begründet, im Gebiet dieses Staates eingetreten ist;

Ziffer 5 wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichts, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (elezione di domicilio), sei es durch eine Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;

Ziffer 6 wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Gerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Staate, dessen Gericht entschieden hat, gelegenen Vermögens unterwirft;

Ziffer 7 wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Gericht gemäß diesem Artikel zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig gewesen ist.

Anmerkung

1. Zu Z 3: In Österreich nur in den Grenzen des § 88 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zu Z 4: In Österreich vgl. § 92a der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, § 20 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959 und § 42 Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/1964.
3. Zu Z 6: Diese "exceptio incompetentiae internationalis" ist zu Protokoll zu nehmen. Sie hat zwar keine Wirkungen in dem Verfahren über den Anspruch des Klägers, kann aber die Vollstreckung der Entscheidung im anderen Staat verhindern.

Schlagworte

internationale Zuständigkeit, competence indirecte

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030021

alte Dokumentnummer

N2197424935S