Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1974Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6
Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtes des anderen Staates begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.
Anmerkung
Als in der Entscheidung enthalten sind alle Angaben in der Ausfertigung derselben anzusehen, ganz gleich, an welcher Stelle sie aufscheinen. Die Überprüfung der Entscheidung in der Sache selbst ist jedenfalls ausgeschlossen (siehe auch Notenwechsel vom 7.4.1987, BGBl. Nr. 472/1989).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030022
alte Dokumentnummer
N2197424936S