Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 02.10.1974 — BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute02.10.1974 BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

02.10.1974BGBl. Nr. 521/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6

Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtes des anderen Staates begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.

Anmerkung

Als in der Entscheidung enthalten sind alle Angaben in der Ausfertigung derselben anzusehen, ganz gleich, an welcher Stelle sie aufscheinen. Die Überprüfung der Entscheidung in der Sache selbst ist jedenfalls ausgeschlossen (siehe auch Notenwechsel vom 7.4.1987, BGBl. Nr. 472/1989).

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030022

alte Dokumentnummer

N2197424936S