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Art. 7

Fassungen
ab 02.10.1974 — BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute02.10.1974 BGBl. Nr. 521/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

02.10.1974BGBl. Nr. 521/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

Die Anerkennung ist zu versagen,

Ziffer eins wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;

Ziffer 2 wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates über die gesetzliche Vertretung nicht oder nicht voll geschäftsfähiger Personen verletzt worden sind;

Ziffer 3 wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei von dem Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen, oder wenn, im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrages, der Schuldner aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht Widerspruch oder Einwendungen zu erheben;

Ziffer 4 wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem ersuchten Staate gefällt worden oder die in einem dritten Staate gefällt worden und in dem ersuchten Staat anerkannt ist;

Ziffer 5 wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig und dieses Gericht vor dem Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, mit der Sache befaßt worden ist;

Ziffer 6 wenn die Entscheidung privatrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, die aus einer im ersuchenden Staate strafgerichtlich verfolgten Handlung abgeleitet werden, und wenn diese Handlung von dem Gericht des ersuchten Staates als eine solche politischen Charakters angesehen wird.

Anmerkung

Zu Z 5: Bei Scheidungsverfahren ist die Scheidung der Ehe dem Bande
nach Streitgegenstand und nicht der dafür geltend gemachte
tatsächliche und rechtliche Grund (OGH 7.6.1983, EvBl. 160/1983).

Schlagworte

Versagungsgründe, ordre public

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030023

alte Dokumentnummer

N2197424937S