Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1974Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
(2)Absatz 2,Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution in Österreich oder zur Wirksamerklärung in Italien sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich nach der Rechtsordnung des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.
Anmerkung
Nach italienischem Recht muß jede ausländische Entscheidung, um in Italien vollstreckt werden zu können, in einem eigenen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (Corte d' Appello) für vollstreckbar erklärt werden. Auf Grund dieser Vollstreckungserklärung (delibatione) kann jederzeit Exekution geführt werden.
Schlagworte
Exekution, Vollstreckungsrechtshilfe, Delibationsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030024
alte Dokumentnummer
N2197424938S