Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Oberlandesgericht
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins und 4),
über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),über den Einspruch gegen die Anklageschrift (Paragraph 212,),
über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) undüber Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2)Absatz 2,Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2,, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 196 a,, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.
Schlagworte
Geschworenengericht
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40263194