Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Stereo-Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das in der Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Stereo-Geräte nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.Das in der Anlage 1 zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Stereo-Geräte nur dann verwendet werden, wenn es die im Paragraph 2, vorgesehenen Angaben in der im Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, vorgesehenen Form enthält. (2)Absatz 2,Stereo-Geräte im Sinne dieser Verordnung sind:
Stereo-Steuergeräte mit Plattenspieler
Stereo-Steuergeräte mit Kassettenrecorder;
Stereo-Steuergeräte mit Plattenspieler und Kassettenrecorder.
Anmerkung
Über die Erweiterung der Verwendung des pd-Zeichens für
Stereo-Geräte siehe die V BGBl. Nr. 43/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12030053
Alte Dokumentnummer
N2197510559S