Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 890/1993Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.Paragraph 5, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Meterware, die vor dem 1. Jänner 1976, und für die übrigen Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden. Dasselbe gilt entsprechend für die gemäß § 1 Abs. 1 kennzeichnungspflichtigen Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen.Diese Verordnung gilt nicht für Meterware, die vor dem 1. Jänner 1976, und für die übrigen Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden. Dasselbe gilt entsprechend für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kennzeichnungspflichtigen Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen.
(3)Absatz 3,Auf die gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Textilerzeugnisse, die bisher den Bestimmungen der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren, BGBl. Nr. 40/1962, unterlagen, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden; im übrigen tritt sie mit dem Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.Auf die gemäß Absatz 2, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Textilerzeugnisse, die bisher den Bestimmungen der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1962,, unterlagen, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden; im übrigen tritt sie mit dem Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12030078
Alte Dokumentnummer
N2197510736R