Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1401.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 1401.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1401.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten

Gebietes

Paragraph 14, (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr

  1. Ziffer eins
    für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 4 S; bei Bergbesteigungen entspricht ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;
  2. Ziffer 2
    bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle nächstgelegenen Haltestelle und zurück;
  3. Ziffer 3
    bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür gewährt wird.
  1. Absatz 2,In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
  2. Absatz 3,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Vollzugsort, Landgebiet, Anstieg, Auto, Fahrzeug, Fahrtkosten, Vorverkaufsfahrschein, Straßenbahnfahrschein

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12034854

Alte Dokumentnummer

N2198910189L