Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zuschlag für Übernachtungen
§ 16. (1) Muß der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes aus zwingenden Gründen übernachten, so ist zur Wegegebühr ein Zuschlag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Höhe derjenigen Vergütung, die hierfür nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift gewährt wird.Paragraph 16, (1) Muß der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller in den Fällen der Paragraphen 14 und 15 außerhalb des im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gebietes aus zwingenden Gründen übernachten, so ist zur Wegegebühr ein Zuschlag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Höhe derjenigen Vergütung, die hierfür nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift gewährt wird.
(2)Absatz 2,Bei einer Übernachtung nach oder zwischen mehreren Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen Amtshandlung (§ 15 Abs. 2) ist der § 15 sinngemäß anzuwenden.Bei einer Übernachtung nach oder zwischen mehreren Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen Amtshandlung (Paragraph 15, Absatz 2,) ist der Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Stadtgebiet, Stadt, Ortsgebiet,
Nächtigung
Dokumentnummer
NOR12030196
Alte Dokumentnummer
N2197514629T