Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Fahrnisexekution
§ 17a. Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 40 S; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach § 15 berechnen. Paragraph 17 a, Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach Paragraph 249, EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 40 S; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach Paragraph 15, berechnen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Vollzugsauftrag, Rundgang, Vorverkaufsfahrschein
Dokumentnummer
NOR12038067
Alte Dokumentnummer
N2199549662J