Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197531.12.2003 BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1975BGBl. Nr. 413/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Einheit der Amtshandlung

Paragraph 3, (1) Können im Exekutionsverfahren auf Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen werden, so gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen Haushalt leben oder die Amtshandlungen ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.

  1. Absatz 2,Können mehrere Zustellungen gleichzeitig an eine Partei bewirkt werden, so gelten sie als eine Amtshandlung.

Schlagworte

Vollzugsort

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12030183

Alte Dokumentnummer

N2197514616T