Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Einheit der Amtshandlung
§ 3. (1) Können im Exekutionsverfahren auf Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen werden, so gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen Haushalt leben oder die Amtshandlungen ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.Paragraph 3, (1) Können im Exekutionsverfahren auf Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen werden, so gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen Haushalt leben oder die Amtshandlungen ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.
(2)Absatz 2,Können mehrere Zustellungen gleichzeitig an eine Partei bewirkt werden, so gelten sie als eine Amtshandlung.
Dokumentnummer
NOR12030183
Alte Dokumentnummer
N2197514616T