Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand
§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.Paragraph 4, (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Ist die zahlungspflichtige Partei von der Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige Gegner zur Zahlung verpflichtet, falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren befreit ist.
Anmerkung
Zum Exekutionsverfahren siehe EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Schlagworte
Solidarhaftung, solidarisch, Gebührenbefreiung, Entrichtung,
Gebührenentrichtung, Gebührenzahlung
Dokumentnummer
NOR12030184
Alte Dokumentnummer
N2197514617T