Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand
§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige Beteiligte verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.Paragraph 4, (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige Beteiligte verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Ist die zahlungspflichtige Partei von der Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige Gegner zur Zahlung verpflichtet, falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren befreit ist.
Anmerkung
1. Zum Exekutionsverfahren siehe EO, RGBl. Nr. 79/1896;
2. ÜR: Art. XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Solidarhaftung, solidarisch, Gebührenbefreiung, Entrichtung,
Gebührenentrichtung, Gebührenzahlung
Dokumentnummer
NOR12034849
Alte Dokumentnummer
N2198910184L