Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.08.197531.12.2003 BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1975BGBl. Nr. 413/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Art der Entrichtung. Einbringung. Verwendung der Gebühren

Paragraph 5, (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen;ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter und den Vor- und Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz "als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach Paragraph 6, im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach Paragraph 6, aus den Amtsgeldern zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen des Bundes.

Anmerkung

Zu den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden
Vorschriften siehe gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962),
BGBl. Nr. 288/1962.

Schlagworte

Barzahlung, Barentrichtung, Zahlung, Entrichtung, Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Überweisung, Zahlungsaufforderung, Gebührenbefreiung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12030185

Alte Dokumentnummer

N2197514618T