Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2)Absatz 2,Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
Begleiter, Krankheit, Aussageverweigerung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
NOR40095131