Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Reisekosten
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3)Absatz 3,Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfällt die in Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung.
Anmerkung
1. Siehe die von den für Zeugen geltenden Vorschriften abweichende
Sonderregelung des § 28.
2. ÜR: Art. 16 Abs. 6, BGBl. I Nr. 52/2009.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
NOR40106046