Rechtstracker.at

§ 14b SDG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14b heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 14b01.01.199931.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch fünf. Abschnitt
Bezeichnungsschutz

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem Verfahren hinweisen, in dem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung vorzutäuschen, ist untersagt.
  2. Absatz 2,Wer eine in Absatz eins, angeführte Bezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder sonst eine Berechtigung dazu vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40095160