Rechtstracker.at

§ 16b SDG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 115/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16b heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 115/2003
§ 16b01.01.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 168/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 115/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins, 2, 2 a, 3, 3 a, 3 b, 4, 4 a, 6, 7, 9, 10, 12, 14, Ziffer 2 bis 5, 14 a, 16 a und 16 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher und jene, die im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz eins, als solche gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.
  2. Absatz 2,In Wien ist für jene Sachverständigen, die bisher sowohl in die Liste des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ab 1. Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.
  3. Absatz 3,Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
  4. Absatz 4,Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die nicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten (Paragraph 16 a, Absatz 2,), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 8 und 14 Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 14 b bis 14 e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40047124