Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.
(2)Absatz 2,Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden haben.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003
Schlagworte
Sachverständigenverzeichnis, Dolmetscherverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2025
Dokumentnummer
NOR40047110