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Art. 21

Fassungen
ab 11.05.1975 — BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute11.05.1975 BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

11.05.1975BGBl. Nr. 446/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 21

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Annahmeerklärung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030244

Alte Dokumentnummer

N2197515604R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/446/A21/NOR12030244