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Art. 22

Fassungen
ab 11.05.1975 — BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute11.05.1975 BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

11.05.1975BGBl. Nr. 446/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 22

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Hoheitsgebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Hoheitsgebiete gemäß Artikel 20 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Hoheitsgebiete gemäß Artikel 21 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030245

Alte Dokumentnummer

N2197515605R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/446/A22/NOR12030245