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Art. 23

Fassungen
ab 11.05.1975 — BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute11.05.1975 BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

11.05.1975BGBl. Nr. 446/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 23

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt die in den Artikeln 13 Absatz 3 und 15 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß Artikel 22 diese Vorbehalte für alle oder einzelne der Hoheitsgebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehaltes erlischt am sechzigsten Tag nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030246

Alte Dokumentnummer

N2197515606R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/446/A23/NOR12030246