Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 11.05.1975 — BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.05.1975 BGBl. Nr. 446/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.05.1975BGBl. Nr. 446/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 5

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen anderen verlegt, so bleiben die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen so lange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthalts sie aufheben oder ersetzen.

Die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen dürfen erst nach vorheriger Verständigung dieser Behörden aufgehoben oder ersetzt werden.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen, der unter dem Schutz der Behörden des Staates gestanden hat, dem er angehört, verlegt, so bleiben die von diesen nach ihrem innerstaatlichen Recht getroffenen Maßnahmen im Staate des neuen gewöhnlichen Aufenthalts in Kraft.

Anmerkung

Die Verständigung der Behörden erfolgt in unmittelbarem Verkehr.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030228

Alte Dokumentnummer

N2197515588R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/446/A5/NOR12030228