Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1975Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 6
Die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, können im Einvernehmen mit den Behörden des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt, diesen die Durchführung der getroffenen Maßnahmen übertragen.
Die gleiche Befugnis haben die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegenüber den Behörden des Staates, in dem der Minderjährige Vermögen besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12030229
Alte Dokumentnummer
N2197515589R