Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1975Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 10
Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 des Haager Übereinkommens
sind vorzulegen
wenn die Entscheidung in Luxemburg gefällt worden ist, ein urkundlicher Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen die Entscheidung weder Widerspruch noch Berufung offensteht, und in den Fällen, in denen die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt, eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;
wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
muß die Zuständigkeit der Behörde, die die im Buchstaben a vorgesehene Urkunde und die dort vorgesehenen Bestätigungen ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt werden;
müssen die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden in französischer oder in deutscher Sprache abgefaßt und die in Österreich vorzulegenden Urkunden in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein; die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem beeideten Dolmetsch eines der beiden Staaten bestätigt sein.
Schlagworte
Rechtskraftbestätigung, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030258
Alte Dokumentnummer
N2197516283T