Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 17.05.1975 — BGBl. Nr. 217/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute17.05.1975 BGBl. Nr. 217/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

17.05.1975BGBl. Nr. 217/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 10

Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 des Haager Übereinkommens

  1. Litera a
    sind vorzulegen
    1. Ziffer eins
      wenn die Entscheidung in Luxemburg gefällt worden ist, ein urkundlicher Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen die Entscheidung weder Widerspruch noch Berufung offensteht, und in den Fällen, in denen die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt, eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
  2. Litera b
    muß die Zuständigkeit der Behörde, die die im Buchstaben a vorgesehene Urkunde und die dort vorgesehenen Bestätigungen ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt werden;
  3. Litera c
    müssen die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden in französischer oder in deutscher Sprache abgefaßt und die in Österreich vorzulegenden Urkunden in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein; die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem beeideten Dolmetsch eines der beiden Staaten bestätigt sein.

Schlagworte

Rechtskraftbestätigung, Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002341

Dokumentnummer

NOR12030258

Alte Dokumentnummer

N2197516283T