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Art. 9

Fassungen
ab 17.05.1975 — BGBl. Nr. 217/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute17.05.1975 BGBl. Nr. 217/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

17.05.1975BGBl. Nr. 217/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 9

Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens die Exekution zu bewilligen (eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens für vollstreckbar zu erklären), kann von dem Berechtigten unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

Anmerkung

Nach luxemburgischem Recht muß jede ausländische Entscheidung, um in Luxemburg vollstreckt werden zu können, in einem eigenen gerichtlichen Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Auf Grund dieser Vollstreckbarerklärung ("exequatur") kann dann jederzeit und auf alle nach luxemburgischem Recht zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung stehenden Objekte Exekution geführt werden, ohne daß es einer neuerlichen Vollstreckbarerklärung, Exekutionsbewilligung oder sonstigen gerichtlichen Entscheidung bedürfte.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002341

Dokumentnummer

NOR12030257

Alte Dokumentnummer

N2197516282T