Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1975Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 9
Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens die Exekution zu bewilligen (eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens für vollstreckbar zu erklären), kann von dem Berechtigten unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
Anmerkung
Nach luxemburgischem Recht muß jede ausländische Entscheidung, um in Luxemburg vollstreckt werden zu können, in einem eigenen gerichtlichen Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Auf Grund dieser Vollstreckbarerklärung ("exequatur") kann dann jederzeit und auf alle nach luxemburgischem Recht zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung stehenden Objekte Exekution geführt werden, ohne daß es einer neuerlichen Vollstreckbarerklärung, Exekutionsbewilligung oder sonstigen gerichtlichen Entscheidung bedürfte.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030257
Alte Dokumentnummer
N2197516282T