Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Patentklassifikation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1975Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 15
Kündigung
(1)Absatz eins,Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(3)Absatz 3,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.
Anmerkung
„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR12030914
Alte Dokumentnummer
N2197525477S