Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 07.10.1975 — BGBl. Nr. 517/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute07.10.1975 BGBl. Nr. 517/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Patentklassifikation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

07.10.1975BGBl. Nr. 517/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16
Unterzeichnung, Sprachen, Notifikation

Aufgaben der Hinterlegungsstelle

  1. Absatz eins,a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Litera b Dieses Abkommen liegt bis zum 30. September 1971 in Straßburg zur Unterzeichnung auf.

    Litera c Die Urschrift dieses Abkommens wird, sobald es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.

  2. Absatz 2,Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
  3. Absatz 3,a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. Außerdem übermittelt er eine von ihm beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär des Europarats.

    Litera b Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbands und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. Außerdem übermittelt er eine von ihm beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär des Europarats.

    Litera c Der Generaldirektor übersendet der Regierung eines jeden Landes, das dieses Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, auf Verlangen eine von ihm beglaubigte Abschrift der Klassifikation in englischer oder französischer Sprache.

  4. Absatz 4,Der Generaldirektor läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
  5. Absatz 5,Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und dem Generalsekretär des Europarats
    1. Litera i
      die Unterzeichnungen,
    2. Sub-Litera, i, i
      die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
    3. iii
      den Tag des Inkrafttretens des Abkommens,
    4. Sub-Litera, i, v
      die Vorbehalte betreffend die Anwendung der Klassifikation,
    5. Litera v
      die Annahmen der Änderungen des Abkommens,
    6. Sub-Litera, v, i
      die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten;
    7. vii
      die eingegangenen Kündigungen.

Anmerkung

„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10002342

Dokumentnummer

NOR12030915

Alte Dokumentnummer

N2197525478S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/517/A16/NOR12030915