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Art. 17

Fassungen
ab 07.10.1975 — BGBl. Nr. 517/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute07.10.1975 BGBl. Nr. 517/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Patentklassifikation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

07.10.1975BGBl. Nr. 517/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, auf Wunsch im Sachverständigenausschuß die gleichen Rechte ausüben, die sie als Mitglieder des besonderen Verbands hätten.
  2. Absatz 2,Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der in Absatz (1) vorgesehenen Frist können sich die dort bezeichneten Länder in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses und auf Beschluß des Ausschusses in den Sitzungen der von ihm eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen. Während des gleichen Zeitraums können sie Änderungsvorschläge zu der Klassifikation nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz (5) unterbreiten; die Beschlüsse und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses werden ihnen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz (1) notifiziert.
  3. Absatz 3,Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können sich die Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Straßburg, am 24. März 1971.

Anmerkung

Europäisches Übereinkommen: Art. 2 Abs. 1 Z i.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10002342

Dokumentnummer

NOR12030916

Alte Dokumentnummer

N2197525479S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/517/A17/NOR12030916