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Art. 17

Fassungen
ab 30.12.1975 — BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute30.12.1975 BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

30.12.1975BGBl. Nr. 610/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die in Luxemburg errichteten und dort vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten und dort vollstreckbaren Urkunden werden in Luxemburg für vollstreckbar erklärt; die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.
  2. Absatz 2,In jedem der beiden Staaten hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und auf die vor österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche in Unterhaltssachen anzuwenden.

Schlagworte

Exekution, Vollstreckung, Unterhaltaltsvergleich, Jugendamt, Unterhaltsvereinbarung, Jugend-Wohlfahrtsbehörde,Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002346

Dokumentnummer

NOR12030895

Alte Dokumentnummer

N2197525138S