Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1975Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
(2)Absatz 2,Die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden müssen in französischer oder in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030896
Alte Dokumentnummer
N2197525139S