Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 30.12.1975 — BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute30.12.1975 BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

30.12.1975BGBl. Nr. 610/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
  2. Absatz 2,Die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden müssen in französischer oder in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002346

Dokumentnummer

NOR12030896

Alte Dokumentnummer

N2197525139S