Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 11.08.1975 — BGBl. Nr. 385/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute11.08.1975 BGBl. Nr. 385/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

11.08.1975BGBl. Nr. 385/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 15

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Vertragsstaaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 17. römisch sieben. 1969, in dreifacher Ausfertigung, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002348

Dokumentnummer

NOR12030877

Alte Dokumentnummer

N2197525120S