Kurztitel
Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1975Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 15
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Vertragsstaaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 17. VII. 1969, in dreifacher Ausfertigung, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind.GESCHEHEN zu Brüssel, am 17. römisch sieben. 1969, in dreifacher Ausfertigung, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind.