Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 11.08.1975 — BGBl. Nr. 385/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.08.1975 BGBl. Nr. 385/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.08.1975BGBl. Nr. 385/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann das in Absatz 4 bezeichnete Gericht des anderen Staates im Rechtshilfewege um Veranlassung der Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses sowie jeder anderen, den Konkurs betreffenden Entscheidung ersuchen, wenn anzunehmen ist, daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des Schuldners in diesem Staate befinden.
  2. Absatz 2,Das ersuchte Gericht hat die Übersetzung der ihm übersendeten Entscheidungen zu veranlassen und die Übersetzung in der Form bekanntzumachen, die das Recht seines Staates vorsieht. Das ersuchte Gericht hat weiters nach dem Recht seines Staates die Eintragung der Entscheidungen in die öffentlichen Bücher und Register zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die an den Gemeinschuldner gerichteten Sendungen dem Masseverwalter ausgefolgt werden.
  3. Absatz 3,Der Staat des ersuchten Gerichtes ist berechtigt, von dem Staat des ersuchenden Gerichtes die Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten zu verlangen.
  4. Absatz 4,Das Gericht, dem das Rechtshilfeersuchen zu übersenden ist, ist in Österreich das Handelsgericht Wien, in Belgien das Handelsgericht Brüssel. Dieses Gericht hat das Rechtshilfeersuchen an ein anderes Gericht desselben Staates weiterzuleiten, wenn es nicht selbst die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anordnen kann.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Siehe Erklärung vom 1.12.1930 zwischen Österreich und Belgien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, BGBl. Nr. 358/1930.
2. Zu Abs. 2: Die auflaufenden Übersetzungskosten sind nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Bekanntmachungskosten

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002348

Dokumentnummer

NOR12030868

Alte Dokumentnummer

N2197525111S