Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 11.08.1975 — BGBl. Nr. 385/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.08.1975 BGBl. Nr. 385/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.08.1975BGBl. Nr. 385/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Wirkungen der Eröffnung, der Aufhebung sowie jeder anderen Art der Beendigung des Konkurses treten in dem anderen Vertragsstaat zu dem Zeitpunkt ein, den das Recht des Staates, in dem der Konkurs eröffnet wurde, bestimmt.
  2. Absatz 2,Wurde in einem Vertragsstaat der Konkurs eröffnet, so sind, abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1, dem Gemeinschuldner in dem anderen Staat geleistete Zahlungen wirksam und befreien den Verpflichteten gegenüber der Masse, wenn sie vor den nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Bekanntmachungen geleistet wurden, es sei denn, daß der Verpflichtete von der Eröffnung des Konkurses Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte. Zahlungen, die in diesem Staat nach den vorgeschriebenen Bekanntmachungen geleistet wurden, befreien den Verpflichteten nur insoweit, als sie der Masse zugute kommen oder der Verpflichtete trotz Bekanntmachung der Konkurseröffnung von dieser keine Kenntnis haben konnte.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002348

Dokumentnummer

NOR12030869

Alte Dokumentnummer

N2197525112S