Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1976Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die im Artikel 11 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Dokumentnummer
NOR12031009
Alte Dokumentnummer
N2197616032T