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Art. 13

Fassungen
ab 08.02.1976 — BGBl. Nr. 102/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute08.02.1976 BGBl. Nr. 102/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

08.02.1976BGBl. Nr. 102/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich nicht verpflichtet, den Abschnitt römisch eins anzuwenden.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er sich verpflichtet, auch den Abschnitt römisch eins anzuwenden.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031010

Alte Dokumentnummer

N2197616033T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/102/A13/NOR12031010