Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1976Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(1)Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten der Französischen Republik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Französischen Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Französischen Republik dies französischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2)Absatz 2,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Französischen Republik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Anmerkung
Zum Abs. 2 vgl. § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Klagslegitimation, Klagsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031028
Alte Dokumentnummer
N2197624798S