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Art. 11

Fassungen
ab 22.09.1975 — BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.09.1975 BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.09.1975BGBl. Nr. 196/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig ist, von dem anderen Vertragsstaat in Form einer Note zu verlangen, Weine und Spirituosen, die mit einer auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnung versehen sind, nur dann zur Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zuzulassen, wenn diesen Erzeugnissen eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Benutzung der Bezeichnung beigefügt ist. Der andere Vertragsstaat hat diese Note zu bestätigen. In diesem Falle dürfen diese Erzeugnisse, wenn ihnen die Bescheinigung nicht beigefügt ist, zollamtlich nicht abgefertigt werden.
  2. Absatz 2,Mit dem nach Absatz 1 vorzunehmenden Notenwechsel hat der Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat die Behörden oder sonst zuständigen Stellen mitzuteilen, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt sind. Der Mitteilung ist ein Muster der Bescheinigung beizulegen.

Anmerkung

Ausführungsbestimmung in Z 10 des Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002367

Dokumentnummer

NOR12031029

Alte Dokumentnummer

N2197624799S