Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 22.09.1975 — BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.09.1975 BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.09.1975BGBl. Nr. 196/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zwölf

  1. Absatz eins,Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel römisch fünf im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel römisch fünf verwendet werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Änderung oder Erweiterung der im Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens gemäß Artikel römisch fünf beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002367

Dokumentnummer

NOR12031030

Alte Dokumentnummer

N2197624800S