Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Soll eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde des anderen Vertragsstaates als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, so wird ihr die Vorladung von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates zugestellt. In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen nicht angedroht werden. Kommt der Zeuge oder Sachverständige der Vorladung nicht nach, so dürfen die sonst für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet werden.
  2. Absatz 2,In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat.
  3. Absatz 3,Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchten Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt. Der Vorschuß wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.

Schlagworte

Ladung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030943

Alte Dokumentnummer

N2197613352T