Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Soll eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde des anderen Vertragsstaates als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, so wird ihr die Vorladung von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates zugestellt. In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen nicht angedroht werden. Kommt der Zeuge oder Sachverständige der Vorladung nicht nach, so dürfen die sonst für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet werden.
(2)Absatz 2,In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat.
(3)Absatz 3,Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchten Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt. Der Vorschuß wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030943
Alte Dokumentnummer
N2197613352T